Stand: 01. April 2017 ( Kein Aprilscherz)

(FGO) Friedhofsgebührenordnung / Seit dem 01.04.2016 in Kraft

für den Friedhof

der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nicolai in Hannover-Bothfeld.

 

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 29 der Friedhofsordnung (FO) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nicolai Hannover-Bothfeld am 03. September 2015folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

 

§ 1
Allgemeines

 

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

 

§ 2
Gebührenschuldner

 

(1)  Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

(a) wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

(b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

(c) wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)  Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

(a)  wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

(b)  wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3)  Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3
Entstehen der Gebührenschuld

 

(1)  Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

(2)  Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

(3)  Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)  Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Bescheinigung und nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(2)  Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3)  Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

 

§ 5

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

 

(1)  Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2)  Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3)  Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

 

§ 6
Gebührentarif

 

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

 

  1. Erdwahlgrabstätte:

      Für 25 Jahre - je Grabstelle - :                                                                           1.250 €

  1. Urnenwahlgrabstätte:

      Für 25 Jahre - je Grabstelle -:                                                                    850 €

  1. Urnenreihengrabstätten:

      für 25 Jahre – einschließlich Grabpflege - :                                                 1.800 €

      für 25 Jahre – einschließlich Grabpflege, in besonderer Lage und Anlage - :      3.260 €

4.   Bestattung einer Urne in einer Erdwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:

      a) in einem unbelegten Wahlgrab Gebühr entsprechend Ziff. 1                       1.250 €

      b) jede weitere Urne bis zu höchstens 4 Urnen                                              312 €

      c) eine Gebühr gemäß Nummer 6 zur Anpassung an die neue Ruhezeit.

5.   Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 12 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/25 der Gebühren nach Nummern 1 und 3 zu entrichten.

a) für jedes Jahr der Verlängerung einer Erdwahlgrabstelle:                              50 €

b) für jedes Jahr der Verlängerung einer Urnenwahlgrabstelle:                           34 €

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

 

II. Verwaltungsgebühren:

 

1.   Verzicht:

      Verwaltungsgebühr bei Verzicht auf Nutzungsrechte an unbelegten Wahlgrabstätten nach § 16 der FO                                                                                                     20 €

2.   Grabmalgenehmigung:

      Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines Grabmals einschließlich Standsicherheitsprüfung                                                                                                               80 €

3.   Grabmalergänzung:

     Verwaltungsgebühr für die Genehmigung der Veränderung von Grabmalen bzw. die Ergänzung von Inschriften                                                                                          20 €

 

III.   Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für 25 Jahre

 

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist in die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten (s. Abs. I) eingerechnet. Sie wird nur noch erhoben für Erdwahlgrab-/Urnenwahlgrabstellen, für die sie bei Beginn der noch laufenden Ruhezeit in die Gebühr für die Verleihung/Verlängerung von Nutzungsrechten noch nicht eingerechnet waren. Sie beträgt pro Jahr                       10 €

 

IV.    Gebühr für die Benutzung der St. Nicolai-Kirche:

 

Die Gebühr für die Benutzung der St. Nicolai-Kirche für Trauerfeiern richtet sich nach der Gebührenordnung der St. Nicolai-Kirchengemeinde.

 

§ 7

 

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

 

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 23.10.2003 außer Kraft.

 

Hannover, 03. September 2015

Der Kirchenvorstand:                                L. S.

 

Dirk Rademacher                                           Marc Woityczka

Vorsitzender                                                 Kirchenvorsteher

 

 

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Hannover, den 16. Januar 2016

Der Stadtkirchenvorstand:                        L. S.

I.A.  Elke Sommer