Ordnung 2016

Stand: 31. März 2016

Friedhofsordnung (FO)

(FO) ab 01. April 2016 in Kraft bis 11. Januar 2024

für den Friedhof

der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nicolai in Hannover-Bothfeld

 

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

 

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde in Hannover-Bothfeld in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur Zeit das Flur­stück 3/22 der Flur 11 „An der Ebelingstraße“, Gemarkung Klein-Buchholz in Größe von insgesamt 0,9297 ha. Eigentümer des Flurstückes ist die Ev.-luth. St. Nicolai-Kirchengemeinde in Hannover-Bothfeld.

(2) Der Friedhof dient vornehmlich der Bestattung der Mitglieder der Ev.-luth. Kirchengemeinden St. Nicolai und Groß-Buchholz sowie der Kirchengemeinden im Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover. Den Mitgliedern der genannten Kirchengemeinden sind gleichgestellt die Mitglieder einer der zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Religionsgemeinschaften, sofern sie bei ihrem Ableben im Bereich des Stadtkirchenverbandes gemeldet waren. Der Friedhof dient auch den Personen zur Bestattung, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen sowie der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i. S. d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

 

§ 2

Friedhofsverwaltung

 

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

 

§ 3

Schließung und Entwidmung

 

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

 

 

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 4

Öffnungszeiten

 

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

 

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen christlichen Glauben oder christliche Kirchen richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a)     die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art ‑ ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer ‑ zu befahren,

b)     Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,

c)     an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)     Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

e)     Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)      Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

g)     fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h)     Tiere mit Ausnahme von Blinden- und Assistenzhunden mitzubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden.

(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

 

§ 6

Dienstleistungen

 

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten und bedürfen keiner besonderen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Grabmale und Umfassungen, die im Zuge von Beisetzungen von ihrem ursprünglichen Ort entfernt werden, müssen verkehrssicher und nur auf der jeweiligen Grabstätte gelagert werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

 

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 7

Anmeldung einer Bestattung

 

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und des Nachweises der Kirchenmitgliedschaft der verstorbenen Person rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Die Friedhofsverwaltung oder das Pfarramt des Friedhofsträgers können die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht, einschließlich der Kirchenmitgliedschaft, nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

 

§ 8

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

 

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

 

§ 9

Ruhezeiten

 

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, ab dem Tage der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre, ab dem Tage der Verleihung des Nutzungsrechts.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann kürzere Ruhezeiten für Aschen festlegen, aber nicht unter 20 Jahren.

 

 

§ 10

Umbettungen und Ausgrabungen

 

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde und der Friedhofsverwaltung ausgegraben oder umgebettet werden.

(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes oder der neu entstehenden Grabstätte nicht entgegenstehen (siehe auch § 18). Eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist vorab einzuholen.

 

 

IV. Grabstätten

 

§ 11

Allgemeines

 

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

(a) Erdwahlgrabstätten (§ 12),

(b) Urnenwahlgrabstätten (§ 13),

(c) Erdreihengrabstätten (Gemeinschaftsanlagen) (§ 14)

(d) Urnenreihengrabstätten (Gemeinschaftsanlagen) (§ 15).

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Bescheinigung und nach Zahlung der fälligen Gebühr. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

(3) Rechte an Reihengrabstätten (Gemeinschaftsanlagen) werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig ‑ bei oder kurz nach der Geburt ‑ verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einem Sarg oder einer Urne bestattet werden.

(5) In einer bereits belegten

a)   Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.

b)   Erdwahlgrabstelle dürfen bis zu vier Aschen beigesetzt werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe in Zentimetern haben:

a)    für Särge von Kindern:         Länge: _150_     Breite: __90_,

             von Erwachsenen:         Länge: _250_     Breite: _120_,

b)      für Urnen: Länge: __75_         Breite: __75_.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. Insbesondere Gemeinschaftsreihengrabstellen weisen entsprechend dem Gestaltungsplan andere Abmessungen aus.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

 

§ 12

Erdwahlgrabstätten

 

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes ist in § 9 geregelt. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5-25 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung muss das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte, das heißt für alle Grabstellen, bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

a)     Ehegatte,

b)     Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c)     Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,

d)     Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)     Eltern,

f)      Geschwister,

g)     Stiefgeschwister,

h)     die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.

Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der je­weils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

 

§ 13

Urnenwahlgrabstätten

 

(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten.

 

§ 14

Erdreihengrabstätten (Gemeinschaftsanlagen)

 

(1) Erdreihengrabstätten sind zur Bestattung von Särgen vorgesehen und bestehen aus mehreren Erdreihengrabstellen. In einer Erdreihengrabstelle darf nur ein Sarg bestattet werden.

(2) Erdreihengrabstätten sind pflegefreie Gemeinschaftsgrabstellen. Die Friedhofsverwaltung legt ihre Gestaltung fest und veranlasst für ihre Dauer die Pflege.

(3) Schnittblumen oder Schalen dürfen – nach Rücksprache mit der Verwaltung – nur an gekennzeichneten Stellen oder von der Verwaltung mitgeteilten Stellen abgelegt werden. Anpflanzungen sind nicht zugelassen. Sie werden allein von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(4) Namentliche Hinweise auf die Verstorbenen werden an zentraler Stelle allein von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(5) Das Nutzungsrecht einer Erdreihengrabstelle kann nicht verlängert werden.

 

§ 15

Urnenreihengrabstätten (Gemeinschaftsanlagen)

 

(1) Urnenreihengrabstätten sind zur Bestattung von Aschen vorgesehen und bestehen aus mehreren Urnenreihengrabstellen. In einer Urnenreihengrabstelle darf nur eine Asche bestattet werden.

(2) Urnenreihengrabstätten sind pflegefreie Gemeinschaftsgrabstellen. Die Friedhofsverwaltung legt ihre Gestaltung fest und veranlasst für ihre Dauer die Pflege.

(3) Schnittblumen oder Schalen dürfen – nach Rücksprache mit der Verwaltung – nur an gekennzeichneten Stellen oder an von der Verwaltung mitgeteilten Stellen abgelegt werden. Anpflanzungen sind nicht zugelassen. Sie werden allein von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(4) Namentliche Hinweise auf die Verstorbenen werden an zentraler Stelle allein von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstelle kann nicht verlängert werden.

 

§ 16

Rückgabe von Wahlgrabstätten

 

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten wird die Nutzungsgebühr anteilig nach nicht genutzten vollen Jahren erstattet.

 

 

§ 17

Bestattungsverzeichnis

 

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

 

 

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

 

§ 18

Gestaltungsgrundsatz

 

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabstätten müssen durch eine Einfassung begrenzt sein.

(3) Innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung sollte ein Grabmal errichtet werden, auf dem Verstorbene namentlich und mit Geburts- und Sterbedatum erwähnt werden.

 

§ 19

Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

 

(1) Grabmale und andere Anlagen müssen so gestaltet werden, dass eine Verunstaltung des Friedhofes ausgeschlossen ist und Friedhofsbesucher nicht in ihrer Andacht gestört werden. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Weitere Anforderungen sind:

(a) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Nicht zugelassen sind Grabmale (Grabplatten) aus Kunststein, Metall (mit Ausnahme von schmiedeeisernen Kreuzen), aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck aus Zementen, Porzellan, Kunststoffen oder angemalten Steinen. Handwerklich bearbeitete Steine sind zu bevorzugen.

(b) Stehende Grabmale müssen bei einer Ansichtsfläche von unter 1 m² eine Stärke von mindestens 14 cm aufweisen, bei einer Ansichtsfläche zwischen 1-1,5 m² mindestens 16 cm und bei einer Ansichtsfläche von mehr als 1,5 m² mindestens 20 cm.

(c) Grabplatten müssen eine Stärke von mindestens 12 cm aufweisen.

(d) Grababdeckungen auf Urnenwahlgrabstätten müssen eine Stärke von mindestens 6 cm aufweisen.

(e) Auf Erdwahlgrabstellen darf die Abdeckung durch Grabplatten 30% der Grabfläche nicht überschreiten.

(f) Grabeinfassungen müssen allseitig bearbeitet und bis 2 m Länge einteilig ausgeführt werden. Ihre Stärke muss mindestens 6 cm betragen. Ihre sichtbare Höhe darf 10 cm nicht überschreiten. Allseits bossierte Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

 

 

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

 

§ 20

Allgemeines

 

(1) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Werden ausnahmsweise Zierkies oder Rindenmulch zur Abdeckung verwendet, muss die Wasserdurchlässigkeit gewährleistet sein. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Gewächse sollen eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.

(2) Die nutzungsberechtigte Person ist bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte verpflichtet.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Die Kosten trägt die nutzungsberechtigte Person.

(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, zu verhüten.

(6) Erdgrabstellen dürfen nicht versiegelt werden.

 

§ 21

Grabpflege, Grabschmuck

 

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege oder Reinigung von Grabmalen sowie anderen Anlagen ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

 

§ 22

Vernachlässigung

 

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

(a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder anderweitig abdecken sowie

(b)     Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

 

 

VII. Grabmale und andere Anlagen

 

§ 23

Errichtung und Änderung von Grabmalen

 

(1) Die Errichtung und jede Änderung (auch Umsetzung) von Grabmalen, Grabplatten, Einfassungen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung anzuzeigen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2) Grabmale dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 19 errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Veränderung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist.

(3) Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, nachdem die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt und alle Gebühren entrichtet sind.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgeblich ist das Regelwerk des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerkes, insbesondere die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen.

(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetzmeisterbetrieb oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit nachzuweisender gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Friedhofsverwaltung spätestens 6 Wochen nach der Errichtung vorzulegen.

(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.

 

§ 24

Mausoleen und gemauerte Grüfte

 

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.

 

 

§ 25

Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen

 

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nut­zungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung erstattet keinen Gebührenbetrag, wenn die verpflichtete Person selbst die Abräumung veranlasst.

 

§ 26

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

 

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

 

 

VIII. Trauerfeiern

 

§ 27

Nutzung der Kirche bei Bestattungen auf dem Friedhof der Ev.-luth Kirchengemeinde St. Nicolai in Hannover-Bothfeld

 

(1) Für Trauerfeiern, die in pfarramtlicher Verantwortung durchgeführt werden, steht die St. Nicolai-Kirche zur Verfügung.

(2) Die Kirche wird nur zur Verfügung gestellt für Trauerfeiern von Personen, die ein Recht auf Beisetzung auf dem Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nicolai besitzen.

(3) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(4) Das Recht auf Rede liegt beim Pfarramt, das in Absprache auch anderen Personen das Recht auf Rede erteilen kann.

(5) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

 

IX. Haftung und Gebühren

 

§ 28

Haftung

 

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

 

§ 29

Gebühren

 

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

 

 

 

X. Schlussvorschriften

 

§ 30

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 1.1.2000 außer Kraft.

 

 

Hannover, 3. September 2015

 

Der Kirchenvorstand:

L. S.

 

 

 

 

Dirk Rademacher                                 Marc Woityczka

Vorsitzender                                        Kirchenvorsteher

 

 

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

Hannover, 16. Januar 2016

 

Der Stadtkirchenvorstand:

L. S.

I.A.

Elke Sommer