Ordnung 2024

Stand: 14. Januar 2024

Friedhofsordnung (FO)

(FO) ab 14. Januar 2024 in Kraft

Friedhofsordnung (FO)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1)  1Diese Friedhofsordnung gilt für den Alter Bothfelder Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nicolai Bothfeld in seiner jeweiligen Größe. 2Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 3/22 Flur 11 an der Ebelingstraße Gemarkung Klein-Buchholz in Größe von insgesamt 0,9297 ha. 3Eigentümerin des Flurstückes ist die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nicolai Bothfeld.

(2)  1Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehörten und bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Region Hannover hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen (vgl. § 13 (3) Friedhofsordnung). 2Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i. S. d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

(3)  Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Anonyme Bestattungen sind laut §12 der „Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe“ (3. Dezember 2009) nicht gestattet.

§ 2
Friedhofsverwaltung

(1)  1Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).

(2)  Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.

(3)  Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(4)  Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3
Schließung und Entwidmung

(1)  Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2)  1Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. 2Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. 3Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. 4Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. 5Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. 6Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3)  Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4)  1Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

 

II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten

(1)  Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2)  Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1)  1Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 3Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2)  Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a)     die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer – zu befahren,

b)     Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,

c)     an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)     Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,

e)     Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)      Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

g)     fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h)     Hunde unangeleint mitzubringen.

(3)  Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht beeinträchtigt werden.

(4)  Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6
Dienstleistungen[1]

(1)  Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2)  Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3)  1Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4)  1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. 2Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. 3Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. 4Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5)  Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6)  Folgende Leistungen werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes entsprechender Abläufe auf dem Friedhof allein von der Friedhofsträgerin erbracht:

Bestattung (Ausheben und Verfüllen eines Grabes)
Umbettung
allgemeine Friedhofsunterhaltung

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung

(1)  1Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. 2Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2)  Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3)  Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4)  1Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. 2Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1)  1Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. 2Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2)  Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3)  1Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. 2Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 3 Särge für Kinder werden von der Friedhofsverwaltung nach Größe kalkuliert.

(4)  Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5)  Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6)  Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9
Ruhezeiten

(1)  Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

(2)  Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen

(1)  Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2)  Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.

(3)  Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(4)  Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5)  Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

 

IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines

(1)  Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten

(§ 12)

b) Wahlgrabstätten

(§ 13)

c) Urnenreihengrabstätten

(§ 14)

d)  Urnenwahlgrabstätten

(§ 15)

(2)  1Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. 2An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. 3Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. 4Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(3)  1Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. 2Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4)  1In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. 2Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.

(5)  In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.

(6)  Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a)     für Särge von Kindern:
Länge: individuell, Breite: individuell;

von Erwachsenen:
Länge: 2,05 m, Breite: 0,65 m,

b)     für Urnen:
Länge: 0,5 m, Breite: 0,5 m.

1Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. 2Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7)  1Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. 2Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(8)  Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(9)  1Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. 2Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) 1Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person dem Friedhofsträger zu erstatten. 2Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 12
Reihengrabstätten

(1)  1Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2)  Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13
Wahlgrabstätten

(1)  1Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. 2Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. 3Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.

(2)  1Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um 5 Jahre verlängert werden. 2Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. 3Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. 4Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(3)  In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:

a)     Ehegatte,

b)     Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c)     Lebenspartnerin und Lebenspartner,

d)     Kinder, Stiefkinder, angenommene Kinder, sowie deren Ehegatten, oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner

e)     Enkel,

f)      Eltern und Stiefeltern,

g)     Geschwister,

h)     Stiefgeschwister,

i)      die nicht unter Buchstaben a) bis h) fallenden Erben.

1Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. 2Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. 3Die Bestattung anderer, auch nicht verwandter Personen bedarf eines Antrags der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4)  Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Buchstaben a) bis i) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5)  1Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. 2Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. 3Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. 4Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. 5Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. 6Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. 7Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 14
Urnenreihengrabstätten

(1)  1Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen vergeben. 2In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.

(2)  Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.

§ 15
Urnenwahlgrabstätten

(1)  Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 25Jahren vergeben.

(2)  Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1)  1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. 3Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2)  Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 17
Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

 

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1)  1Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. 2Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. 3Im Übrigen gilt § 18 entsprechend. 4Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2)  Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt sind.

(3)  1Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4)  1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. 4Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20
Allgemeines

(1)  1Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. 2Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 3Es dürfen nur torffreie Erden aufgebracht werden. 4Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.

(2)  1Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. 2Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.

(3)  1Trittplatten oder Wege aus Zierkieseln sind auf der Grabstätte erlaubt, um die Pflege der Anlage zu ermöglichen. 2Diese dürfen maximal ein Drittel der Gesamtgröße der Grabstätte bedecken. 3Plastik- oder sonstige wasserundurchlässige Folien sind auf der Grabstelle nicht gestattet.

(4)  1Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. 2Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(5)  Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(6)  Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 21
Grabpflege, Grabschmuck

(1)  Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.

(2)  1Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3)  Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 22
Vernachlässigung

(1)  1 Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2 Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. 3 Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. 4In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

(2)  1Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. 2Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. 3Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a)     die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b)     Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3)  1Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.

 

VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23
Errichtung und Änderung von Grabmalen[2]

(1)  Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.

(2)  1Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. 2In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.

(3)  1Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. 2Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(4)  Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.

(5)  1Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. 2Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. 3Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. 4Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(6)  1Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. 2Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. 3Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(7)  Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(8)  1Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. 2Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. 3Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(9)  1Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. 2Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. 3Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.

§ 24
Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1)  1Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. 2Neubauten sind nicht möglich. 3Im Übrigen gelten § 19 Absätze 3 und 4 entsprechend.

(2)  1Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. 2Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen vollständig zu entfernen.

§ 25
Entfernung

(1)  Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2)  1Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. 2Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. 3Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. 4Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet.

5Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.

§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.

 

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27
Abschiedsraum

(1)  Der Abschiedsraum kann zur kleinen Andacht im Rahmen von Urnenbeisetzungen genutzt werden.

§ 28
Benutzung der Kirche

(1)  Für verstorbene Mitglieder der Kirchengemeinde St. Nicolai Bothfeld sowie verstorbene Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften waren, steht für die Trauerfeier die Kirche zur Verfügung.

(2)  Die Trauerfeier wird durch eine Pastorin oder einen Pastor der evangelischen Kirche oder andere Geistliche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften gehalten.

(3)  Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(4)  Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

IX. Haftung und Gebühren
§ 29
Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

§ 30
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. 

 

 

X. Schlussvorschriften
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)  Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 03. September 2015 außer Kraft.

 

Hannover, 22. Mai 2023

 

Der Kirchenvorstand:

 

L. S.

Vorsitzender                                       Friedhofsbeauftragte

Kirchenvorsteher: Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Der Kirchenkreisvorstand:

 

L. S.

 

                                               Vorsitzender                                       Kirchenkreisvorsteher